Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 10.12.2015 entschieden, dass die persönliche Haftung gemäß § 64 GmbHG a. F. auch auf auf den Direktor einer englischen Limited (Ltd.) in Deutschland gilt.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens einer englischen Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland kann danach der Insolvenzverwalter bei Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Zahlungsanspruch aus § 64 GmbHG gegen den Direktor der Gesellschaft geltend machen.

Die Anwälte von Raap & Partner beraten Geschäftsführer und Gläubiger bezüglich der Abwehr oder Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Häufig kann mit einer rechtzeitigen Beratung die drohende persönlichen Haftung und persönliche Insolvenz des Geschäftsführers vermieden werden.