Zu Krisenfirmen war der Fiskus bislang gnädig. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung geändert. Der BFH hat mit Beschluss vom 28.11.2016 den seit 2003 geltenden „Sanierungserlass“ des Bundesfinanzministeriums gekippt. Nach dem Erlass konnten bisher Sanierungsgewinne von der Ertragsteuer befreit werden. Mit dieser Grundsatzentscheidung des obersten Finanzgerichts wird die Sanierung insolvenzbedrohter Firmen schwieriger.
Der „Sanierungserlass“ besagt, dass Sanierungsgewinne von der Ertragsteuer befreit werden können. Wenn Gläubiger einer Firma Schulden erlassen, erhöht sich damit automatisch deren Betriebsvermögen. Und das sei grundsätzlich besteuerbar, urteilte nunmehr das oberste deutsche Finanzgericht. Denn der Erlass durch das Finanzministerium war nach Einschätzung des BFH ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an einer neuen gesetzlichen Regelung, wobei unklar ist, ob diese vor der Bundestagswahl noch verabschiedet und in Kraft treten kann. Bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung sollte das Thema der steuerlichen Auswirkungen einer Sanierung steuerlich und rechtlich genau geprüft werden.
Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Unternehmen in sanierungsrechtlichen Fragestellungen.