Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hat ein Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des unternehmerisch tätigen Schuldners kennt, die Schlüssigkeit eines Sanierungskonzeptes zu prüfen. Von einem solchen schlüssigen Konzept kann, nach Auffassung des BGH, der Gläubiger nur ausgehen, wenn er in Grundzügen über wesentliche Grundlagen des Konzeptes (Ursachen der Insolvenz, Maßnahmen zur Beseitigung, positive Fortführungsprognose) informiert ist. Kann der Gläubiger später nicht nachweisen, dass ein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen hat, dann droht die Rückzahlung von sämtlichen Zahlungen seit Kenntnis von der Krise.

Voraussetzung für einen ernsthaften Sanierungsversuch ist nach Auffassung des BGH auf Schuldnerseite ein schlüssiges und in den Anfängen umgesetztes Sanierungskonzept. Nach dem BGH muss es sich dabei um ein Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Sanierung des Geschäftsbetriebes handeln. Maßgebend für die Beurteilung des Sanierungskonzeptes ist die Einschätzung eines unvoreingenommenen, branchenkundigen und über die notwendigen Buchhaltungsunterlagen verfügenden Fachmanns. Dabei ist eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit ihrer künftigen Vermeidung, eine Beurteilung von Erfolgsaussichten und Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft sowie der Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife erforderlich. Bei einem Sanierungsvergleich ist Art und Höhe der Verbindlichkeiten, Art und Zahl der Gläubiger, Art und Höhe des ggf. erforderlichen Kapitals nebst der Chancen der Gewinnung und die zur Sanierung erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen festzustellen.

Bei einem mit dauerhaften Verlusten arbeitenden Unternehmen kann nach dem BGH bei einem reinen Quotenvergleich mit Reduzierung des aktuellen Schuldenstandes regelmäßig nicht von einer dauerhaften Sanierung ausgegangen werden. Nur im Ausnahmefall eines grundsätzlich profitabel arbeitenden Schuldnerunternehmens mit reinen Finanzierungsproblemen kann ein Schuldenschnitt die Insolvenz dauerhaft vermeiden und den Sanierungserfolg herbeizuführen. Im Regelfall eines defizitären Betriebs ist dagegen absehbar, dass künftige Gläubiger nicht befriedigt werden könnten, weshalb es dann bei der Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bleibe. Der Gläubiger kann bei andauernden Verlusten von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept für die Zukunft nur ausgehen, wenn ihm die Grundlagen einer weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden und dies die Annahme einer positiven Fortführungsprognose begründet.

Sollte somit ein Schuldner einen Sanierungsvergleich zur Regulierung der Gesamtverbindlichkeiten vorschlagen, dann muss sich der Gläubiger eingehend mit der Schlüssigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen beschäftigen. Ansonsten droht die Rückzahlung gezahlter Beträge aufgrund der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO).

 

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner verfügen aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Sanierungs- und Insolvenzberatung über die erforderliche Qualifikation zur Prüfung von Sanierungskonzepten.