In den §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO) wird eine weitere Möglichkeit der Sanierung, der Insolvenzplan, geregelt. Gemäß § 1 InsO ist Zweck des Insolvenzverfahrens, dass die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigt werden, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Grundsätzlich erfolgte diese Befriedigung im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens. Abweichend von der Regelabwicklung eröffnet die Insolvenzordnung auch die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen vorzunehmen, insbesondere Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Das Insolvenzplanverfahren bietet somit eine Alternative für diejenigen Fälle, in denen zum Wohle der Gläubiger andere Formen der Insolvenzabwicklung, insbesondere der Erhalt eines Unternehmens, möglich sind.

Der Bundesgerichtshof hat zum Insolvenzplanverfahren mit Beschluss vom 03.12.2015 (Aktenzeichen IX ZA 32/14) entschieden, dass eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, auch dann unzulässig ist, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt hat.

Der Senat des BGH hatte entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall – anders als im Regelfall – ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzu1lässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht. Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten Gläubiger und Betroffene bei sämtlichen Möglichkeiten der Sanierung.