Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 05.11.2015 wichtige Ausführungen im Zusammenhang mit der Kündigung eines Handelsvertretervertrages gemacht.

 

Sachverhalt

Der Handelsvertreter (Kläger) begehrt die monatliche Zahlung eines zweckgebundenen Zuschusses. Laut der Vorgaben des Geschäftsherren war der Zuschuss eine freiwillige Leistung, die nicht Gegenstand des Vertrags war. Diese freiwillige Leistung war abhängig vom Gesamterfolg der Gesellschaft. Die Gesellschaft behielt sich vor, Änderungen beim Zuschuss nach Ankündigung vorzunehmen. Für den Erhalt des Zuschusses musste das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters ungekündigt sein. Unter Berücksichtigung der ohne Differenzierungsmerkmale für beide Parteien vereinbarten Kündigungsfrist von 2,5 Jahren zum 30.6. jeden Jahres, kündigte der Geschäftsherr den Vertrag.

 

Entscheidung

Nach dem BGH ist die Bestimmung, dass das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters im Zeitpunkt der Zahlung eines Zuschusses ungekündigt sei, sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 89 HGB unwirksam. Hierbei handele es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters, der nicht einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt werden solle. Über den Wortlaut der Norm hinausgehend erfasse diese Vorschrift auch mittelbare Einschränkungen der Entschließungsfreiheit, bei denen an die Kündigung des Handelsvertreters erschwerende Nachteile geknüpft würden, was stets Gegenstand einer Einzelfallbeurteilung sei. Der BGH bejaht nunmehr eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit bei einer mehrjährigen Kündigungsfrist, da der Handelsvertreter bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Vertragsvermittlung verpflichtet sei und die zur Unterhaltung des Büros notwendig entstehenden Kosten anderweitig aufbringen müsse, was eine erhebliche Einkommensminderung zur Folge habe. Dadurch werde der Handelsvertreter von der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung abgehalten.

Fazit

Bei der Gestaltung von Handelsvertreterverträgen ist bei mehrjährigen ordentlichen Kündigungsfristen höchste Vorsicht geboten.

Die Anwälte von Raap & Partner beraten Unternehmen als Geschäftsherren und Handelsvertreter bei der Gestaltung und Auslegung von Handelsvertreterverträgen.