Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm kann ein Geschäftsführer einer GmbH im Falle eines gravierenden Compliance-Verstoßes ohne eine Abmahnung aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eine Zahlung auf eine – wie er wusste – fingierte Forderung freigegeben, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß.

Nach Auffassung des Gerichtes war der Geschäftsführer auch nicht dadurch entlastet,  dass sein Mitgeschäftsführer das Vorgehen gebilligt haben könnte.

Im Hinblick auf die Frist zur Vornahme der außerordentlichen Kündigung stellte das Gericht klar, dass die Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung nicht unangemessen verzögert wird, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts die konzerneigene Compliance-Abteilung eingeschaltet und dadurch eine Einarbeitungszeit erforderlich wird. Es sei ein Gebot umsichtiger Ermittlungen, diese sorgfältig vorzubereiten und zu organisieren. Danach kann eine Frist von 10 Wochen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung noch akzeptabel sein, wenn sich etwa wegen Urlaubs und dienstlicher Abwesenheit die beabsichtigte zeitgleiche Befragung mehrerer Personen verzögert und sich aus den Befragungen weiterer Ermittlungsbedarf ergibt.

Die Rechtsanwälte Raap & Partner beraten Unternehmen und Geschäftsführer bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aufgrund von (angeblichen) Pflichtverletzungen der Geschäftsführung.