Im Falle einer Krise muss der Geschäftsführer einer GmbH zur Vermeidung einer persönlichen Haftung beachten, dass Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nur im Ausnahmefall zulässig sind. Gemäß § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Entlastungsmöglichkeit des Geschäftsführers

Eine Entlastungsmöglichkeit besteht für solche Zahlungen die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sowie wann von einer „zulässigen“ Zahlung im Sinne des § 64 S. 2 GmbHG ausgegangen werden kann, liegen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vor.

Konkrete Aussicht auf Sanierung und Fortführung erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass grundsätzlich Zahlungen als nicht privilegiert im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG angesehen werden können. Dass der Geschäftsführer durch das gesetzliche Zahlungsverbot daran gehindert wird, das Unternehmen nach Insolvenzreife fortzuführen, ist nach Auffassung des Gerichtes ein Reflex von § 64 GmbHG. Danach verbietet der Normzweck es dem Geschäftsführer, das Unternehmen auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko weiterer Masseminderungen fortzuführen. Allenfalls soweit ausnahmsweise eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht werden würde, können Zahlungen zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden entfallen lassen. Ferner muss der Geschäftsführer darlegen können, dass die fraglichen Zahlungen  zur Erhaltung einer konkreten Chance auf Sanierung und Fortführung der Schuldnerin im Insolvenzverfahren erforderlich waren.

Die Rechtsanwälte Raap & Partner beraten regelmäßig Unternehmen und Geschäftsführer bei der Geltendmachung und Abwehr von Haftungsansprüchen.