Kommt eine Gesellschaft wirtschaftlich in „schwieriges Fahrwasser“ dann erhöhen sich die Haftungsgefahren für die Geschäftsführer erheblich. Ein möglicher Versicherungsschutz aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (D&O-Versicherung) könnte nach einer aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf fraglich sein. Nach Auffassung des Gerichtes sollen Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG nicht von einer D&O-Versicherung umfasst sein. Nach diesem Urteil würden Unternehmen und versicherte Geschäftsführer keinen Ersatz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen der Gesellschaft erhalten.

Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenz

Eine Haftung gemäß § 64 GmbHG greift ein, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch Zahlungen leistet. Ob eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung für eine Gesellschaft eingetreten ist, muss vom Geschäftsführer anhand der von der Rechtsprechung zur Insolvenzordnung entwickelten Grundsätze ermittelt werden. Aufgrund der gleichzeitigen strafrechtlichen Relevanz bei einer Insolvenzantragspflicht empfiehlt es sich, dass bei der Prüfung der möglichen Insolvenzantragsvoraussetzungen fachkundiger Rat eingeholt wird.

Enthaftung bei priviligierten Zahlungen

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Enthaftung für bestimmte Zahlungen. Nach § 64 S. 2 GmbHG entfällt die Haftung, wenn die Zahlungen trotz Insolvenzreife mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar sind. Ob und in welchem Umfang eine Zahlung haftungspriviligiert ist, ist anhand der umfangreichen Rechtsprechung zu prüfen. Die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung trägt der Geschäftsführer. Aufgrund der persönlichen Haftung des Geschäftsführers empfiehlt es sich auch hier, zeitnah fachkundigen Rat einzuholen.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Geschäftsführer bei der Ermittlung von Insolvenzantragsvoraussetzungen und bei der Abwehr von Haftungsansprüchen.