Bei Gesellschaften ist es vielfach üblich, dass neben den Geschäftsführern auch Prokuristen die Gesellschaft vertreten. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Im Zusammenhang mit einer möglichen Haftung als Prokurist sind wichtige Fragen wie beispielsweise eine eindeutige Zuweisung von Kompetenzen und eine mögliche Einbeziehung in eine D&O-Versicherung relevant.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss noch eine weitere mögliche Haftung als Prokurist einer Gesellschaft aufgezeigt. Ein Prokurist kann danach als Haftender in Anspruch (§ 69 AO) genommen werden, wenn dieser vom Geschäftsherrn mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragt wurde oder unter Überschreitung einer internen Pflichtenbindung die steuerlichen Angelegenheiten wahrnimmt. Der Begriff „steuerliche Pflichten“ einer Gesellschaft ist nicht abschließend gesetzlich definiert. Hierunter fallen z.B. die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen sowie die Zahlung der Steuerschuld. Häufig werden steuerliche Aufgaben vom Leiter des Rechnungswesens im Rahmen einer erteilten Prokura vorgenommen, etwa bei der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Auch verfügen diese Leiter einer Rechnungswesenabteilung regelmäßig über umfassende Kontovollmachten und veranlassen die Zahlung der Steuerbeträge. Hierdurch kann eine Stellung als Verfügungsberechtigter entstehen. Weitere Tätigkeiten, die auf eine Verfügungsberechtigung hinweisen, können beispielsweise eine Prozessführung/-vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, Beantragung von (Dauer-)Fristverlängerungen und Beantragung von Freistellungsbescheinigungen sein.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner vertreten regelmäßig Geschäftsführer und Prokuristen bei der Abwehr von Haftungsansprüchen.