In den vergangenen Jahren häufen sich die Insolvenzen in der Luftfahrtbranche. So hat aktuell die Fluglinie Germania Fluggesellschaft mbH einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Bei einer Insolvenz einer Fluggesellschaft kommen mehrere spezielle rechtliche Themenkomplexe zusammen. Auch die Interessen der Geschädigten sind sehr unterschiedlich.

Im Gegensatz zu einem „normalen“ Insolvenzantragsverfahren besteht bei deutschen Fluggesellschaften die Problematik, dass die erforderliche Zulassung vom Luftfahrtbundesamt als zuständiger Genehmigungsbehörde ausgesetzt oder widerrufen wird. Artikel 9 Luftverkehrsdienste-VO regelt die Aussetzung und den Widerruf, wobei der finanziellen Situation des Luftfahrtunternehmens besondere Bedeutung zukommt. Nach Artikel 9 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO kann die zuständige Genehmigungsbehörde jederzeit die finanzielle Leistungsfähigkeit eines von ihr genehmigten Luftfahrtunternehmens bewerten. Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse innerhalb von drei Monaten. Auf dieser Grundlage setzt die Behörde die Genehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass das Unternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Folglich ist mit der Insolvenzantragstellung in der Regel eine weitere Betriebstätigkeit unmöglich. Dieses hat erhebliche Folgen für die Gläubiger des Luftfahrtunternehmens, welche naturgemäß sehr unterschiedliche Interessen haben.

Die Passagiere des Luftfahrtunternehmens interessieren sich natürlich dafür, ob es noch eine Beförderungsmöglichkeit gibt. Da mit der Insolvenzantragstellung in der Regel eine Einstellung des Flugbetriebes verbunden ist, ist eine Beförderungsleistung damit ausgeschlossen. Bei einer direkten Buchung beim Luftfahrtunternehmen kann der Passagier geleistete Zahlungen nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Passagiere die den Flug jedoch im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, können ihre gesetzlichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Im Ergebnis muss somit jeder Einzelfall genau geprüft werden.

Natürlich gibt es aber auch eine andere Gruppe von Gläubiger, wie z.B. Leasinggesellschaften oder Kreditgeber für einzelne Flugzeuge. Für die Leasinggesellschaft dürfe beispielsweise die Möglichkeiten der Beendigung des Leasingvertrages durch den Insolvenzverwalter nach § 109 InsO relevant sein. Für einen Gläubiger, der ein Flugzeug finanziert hat, dürfte hingegen die Geltendmachung seines Drittrechtes wichtig sein. Der deutsche Gesetzgeber hat dem finanzierenden Gläubiger durch das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgRG) mit dem Registerpfandrecht eine Möglichkeit zur Belastung speziell eines Luftfahrzeugs geschaffen. Das Registerpfandrecht gewährt in der Insolvenz des Luftverkehrsunternehmens ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO. Bei Luftfahrzeugen handelt es sich in der Regel um „unbewegliche Gegenstände“ im Sinne der Vorschrift. Denn die in die beim Luftfahrtbundesamt mit Sitz in Braunschweig geführte Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuge unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 864 ZPO i.V.m. § 99 LuftFzgRG). Da alle „inländischen“ Verkehrsflugzeuge bei der Verkehrszulassung von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen sind (§ 14 LuftVZO), gilt dies somit für alle inländischen Verkehrsflugzeuge.

Die rechtlichen Besonderheiten bei der Betriebsgenehmigung (Air Operator Certificate, AOC) wie auch bei den Landerechten („Slots“) in der Insolvenz erschweren eine Restrukturierung oder Sanierung eines Luftfahrtunternehmens.

Aufgrund der speziellen Kenntnisse der Anwälte von Raap & Partner beraten wir Gläubiger und Luftfahrtunternehmen bei der Geltendmachung oder Vermeidung von Ansprüchen.