Die Problemlage ist bekannt: Ein Arbeitnehmer wird krank und ein wichtiges Projekt kommt ins Stocken, oder droht sogar zu scheitern. Damit das Projekt fortgeführt werden kann, fehlen wichtige Angaben, die nur dem kranken Arbeitnehmer bekannt waren. Was kann der Arbeitgeber somit machen?

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) besteht grundsätzlich während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kein Weisungsrecht des Arbeitgebers. Ausnahmen kann es aber geben, wenn ein dringender betrieblicher Anlass für die Weisung an einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer vorliegt, mit dem Arbeitgeber ein kurzes Personalgespräch zu führen. Dieser dringende Anlass kann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen oder Vorgängen verfügt, ohne deren Weitergabe dem Arbeitgeber die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert oder gar unmöglich würde. Voraussetzung für eine solche Weisung ist nach Auffassung des BAG allerdings stets, dass das Personalgespräch nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufschiebbar und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Der Arbeitgeber darf den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu dem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen, wenn die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann.

Ob ein persönliches Erscheinen zu einem Personalgespräch gefordert werden kann, muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden. Die Rechtsanwälte von Raap & Partner mbB beraten Arbeitgeber auch bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen.