Gemäß einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm haftet der Erwerber bei einem Kauf der Aktiva aus der Insolvenzmasse (übertragende Sanierung) nicht gemäß § 25 HGB für Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes auch, wenn kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet wurde.

Hingegen sollten Gläubiger beachten, dass bei einem Unternehmenskauf außerhalb einer Insolvenz sehr wohl eine Haftung des Erwerbers in Betracht kommen kann. Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten Interessenten und Erwerber bei einem Kauf von insolvenzbedrohten Unternehmen oder bei einem Kauf vom Insolvenzverwalter.