Soweit ein Steuerberater nicht ausdrücklich beauftragt ist, das Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen, trifft ihn nach der bisherigen Rechtsprechung auch nicht aufgrund seines gesteigerten Fachwissens sowie der Einblicke in die Buchführung des Unternehmens generell eine Hinweispflicht auf eine mögliche Insolvenzreife, um dem Geschäftsführer die Möglichkeit zu eröffnen, persönlich oder durch Dritte eine Überprüfung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12).
Allerdings kommt eine insolvenzbezogene Haftung des Steuerberaters dann in Betracht, wenn der steuerliche Berater Bilanzen falsch aufgestellt hat, mit der Folge, dass eine tatsächlich bestehende Überschuldung dort nicht ausgewiesen wird oder wenn er über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Aussagen zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung trifft (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2015 – 1 U 13/12).
Tritt der Steuerberater somit bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird (BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZR 53/13).
Vor dem Hintergrund der erheblichen Haftungsrisiken empfehlen wir daher Steuerberatern, dass eine Prüfung von Insolvenzgründen nur bei ausreichender eigener Kenntnis oder durch einen fachkundigen Dritten vorgenommen werden sollte.
Die Partner von Raap & Partner beraten fortlaufend (externe) Steuerberater und deren Mandanten bei der Prüfung der Insolvenzantragsgründe und zu den Möglichkeiten einer Sanierung.