Wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann prüft der bestellte Insolvenzverwalter regelmäßig die persönliche Haftung des Geschäftsführers, z.B. aufgrund § 64 GmbHG. Sollte der Geschäftsführer eine Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O Versicherung) abgeschlossen haben, dann geht der Geschäftsführer davon aus, dass er von sämtlichen Haftungsrisiken geschützt ist. Dieses ist jedoch vielfach nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14.04.2016 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter einer GmbH nicht gegenüber dem Geschäftsführer verpflichtet ist, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen. Der Insolvenzverwalter macht sich nach Auffassung des BGH in der Regel auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er die Versicherung nicht fortführt, weil er damit grundsätzlich nicht zwangsläufig eine Amtspflicht verletzt.
Die fehlende Fortführung der Versicherung kann im Ergebnis aber dazu führen, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhebliche Haftungsansprüche vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und kein Versicherungsschutz besteht. Abhängig von den Tarifbedingungen der D&O Versicherung besteht das erhebliche Risiko, dass ein Rückgriff des Geschäftsführers bei der Versicherung aufgrund der fehlenden Fortführung der Versicherung ausscheidet.
Im Ergebnis bleibt der Geschäftsführer somit auf dem Schaden sitzen. Die Kenntnis von den erheblichen Haftungsrisiken und die möglichen Lösungsansätze sind somit äußerst wichtig für die betroffenen Geschäftsführer. Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Geschäftsführer bei der Vermeidung und Abwehr von Haftungsansprüchen.