Gemäß einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 15.10.2015 haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Aufwendungsersatz, wenn bei einem Werbeauftritt der GmbH (z.B. Homepage) eine Markenrechtsverletzung eingetreten ist. Bei der rechtsverletzenden Benutzung eines Markenrechtes in dem Werbeauftritt des Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegeben, da nach dem Urteil des Landgerichtes der Geschäftsführer typischerweise auf das äußere Erscheinungsbild Einfluss nimmt.
Wir empfehlen daher Geschäftsführern, dass vor der Veröffentlichung von Werbeauftritten des Unternehmens eine Prüfung erfolgt, ob hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt sein könnten.