Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem Rechtsstreit über einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber einem Insolvenzverwalter zu befinden, der sich aus einer unankündigten und unabgestimmten Beendigung einer D&O Versicherung ergeben haben soll. Nach dem Beschluss des OLG Hamburg vom 08.07.2015 kam eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters in Betracht, weil dieser nach Insolvenzeröffnung unabgestimmt und ankündigungslos die für den Geschäftsführer bestehende D&O-Versicherung beendet hatte.

Das Gericht hatte den Anspruch auf Schadensersatz zulasten des Insolvenzverwalters abgewiesen, da es hier von einer Unwirksamkeit der Regelung im Versicherungsvertrag zum sogenannten Claims-Made-Prinzip ausging. Das Claims-Made-Prinzip steht in Kontrast zu dem in Deutschland für die Haftpflichtversicherung traditionell charakteristischen Verstoßprinzip. Letzteres erfordert grundsätzlich (nur), dass eine Pflichtverletzung im versicherten Zeitraum erfolgt, während ein Versicherungsfall nach der Definition des Claims-Made-Prinzips voraussetzt, dass der Schadensersatzanspruch während des versicherten Zeitraums erhoben wird. Anders als das Verstoßprinzip führt das Claims-Made-Prinzip dazu, dass ohne zusätzliche Vereinbarungen erst nach Ablauf der Police geltend gemachte Ansprüche aus der Deckung herausfallen, obwohl diese auf während der Laufzeit begangenen Verstößen beruhen.

Das OLG Hamburg geht von einer Unwirksamkeit des nach den Versicherungsbedingungen der streitgegenständlichen D&O-Police vorgesehenen Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Da der Ausschluss die ansonsten bestehende dreijährige Nachmeldefrist vollständig abbedinge, sei bei Anwendung des Claims-Made-Prinzips von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, woraus die AGB-rechtliche Unwirksamkeit des Ausschlusses folge.

Gegen den vorgenannten Beschluss des OLG Hamburg ist beim BGH ein Rechtsmittel (Aktenzeichen IX ZR 161/15) anhängig.