Das OLG München hat jüngst bestätigt, dass der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst haftet, wenn er diese Zahlungen nicht verhindert oder unterbindet.

Wie das Gericht klarstellt, sind die Geschäftsführer einer GmbH kraft ihrer Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Der sich aus dieser Allzuständigkeit ergebenden Verantwortung jedes Geschäftsführers können sich die Geschäftsführer nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen entledigen. Auch bei einer ressortmäßigen Aufteilung bestehen nach Auffassung des Gerichtes Überwachungspflichten der Geschäftsführer untereinander. Daher haften Geschäftsführer selbst dann, wenn sie gegen pflichtwidriges Handeln der Mitgeschäftsführer nicht einschreiten. Mithin ist zu empfehlen, dass auch bei einer Arbeitsteilung von Geschäftsführern eine wechselseitige Information und Überprüfung erfolgt.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Geschäftsführer und Gesellschafter im Zusammenhang mit einer Haftung von Geschäftsführern.