Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Haftung von Steuerberatern entscheidend geändert. Im Ergebnis besteht danach für einen Steuerberater eine Hinweispflicht, wenn bei der Mandantin einer Insolvenzantragspflicht vorliegt.

Gemäß dem BGH scheidet bei einer Kapitalgesellschaft, bei der ein Insolvenzgrund vorliegt, eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.

Nach Auffassung des Gerichtes ist ein Steuerberater verpflichtet, bei einer Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung hat der Steuerberater die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.

Aufgrund der Kehrtwende des Bundesgerichtshofes ergeben sich aus der Hinweispflicht für den Steuerberater weitere Probleme, denn nach einem Hinweis zu einer Insolvenzantragspflicht ergeben sich eine Vielzahl von Folgefragen. Aufgrund der erheblichen Haftungsrisiken bei einer Sanierungs- und Insolvenzberatung sollte der Steuerberater diese Tätigkeit an fachkundige Berater abgeben.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Kapitalgesellschaften bei der Sanierungsfragen und hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht.