Wenn Mandanten wirtschaftlich in die Schieflage geraten, dann ist jeder Steuerberater froh, wenn die Honorare noch gezahlt werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn nach einer Insolvenz des Mandanten die Honorare vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Nach der gegenwärtigen Rechtslage und Rechtsprechung kann der Insolvenzverwalter relativ leicht Zahlungen bis zu 10 Jahre zurückfordern.
Steuerberater unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) einem erhöhten Risiko, dass Honorarzahlungen vom Mandanten nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden (BGH, Urt. v. 15. 11. 2012 − IX ZR 205/11).
Insolvenzanfechtung – ein Rückzahlungsrisiko für Gläubiger
Wird über das Vermögen eines Mandanten ein Insolvenzverfahren eröffnet, dann prüft der bestellte Insolvenzverwalter, ob in der Vergangenheit geleistete Zahlungen der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO unterliegen und fordert diese Zahlungen ggf. vom Zahlungsempfänger zurück. Werden Anfechtungsansprüche gegenüber nahestehenden Personen des Schuldners (§ 138 InsO) geltend gemacht, dann kann der Insolvenzverwalter diese Anfechtungsansprüche sogar erleichtert durchsetzen, vgl. §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2, 133 Abs. 2 InsO. Typische nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO sind Ehegatten, Kinder aber auch Gesellschafter und Geschäftsführer.
Steuerberater oder Steuerberatungssozietät als nahestehende Person
Eine Steuerberatersozietät ist nach der Rechtsprechung des BGH als eine dem Schuldner nahestehende Person anzusehen, wenn sie auf Grund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern der Schuldnerin vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten. Dieses ist in der Regel anzunehmen, wenn der Steuerberater durch seine Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzt. Der Steuerberater kann somit dem Mandanten nahestehen, wenn ihm alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass er über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
Sollte somit ein Steuerberater den Mandanten – wie in der Regel üblich – umfassend steuerlich beraten, dann ist der Steuerberater bzw. die Steuerberatungskanzlei als nahestehende Person im Sinne der Insolvenzordnung anzusehen. Die Folge ist somit das erheblich erhöhte Risiko, dass gezahlte Honorare später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Aufgrund des Anfechtungszeitraumes von 10 Jahren (§ 133 InsO) ist das Risiko für Steuerberater somit als erheblich einzustufen.
Kenntnis des Risikos und eine Abwehrstrategie kann vor Schäden bewahren
Sollte somit absehbar sein, dass ein Mandant finanziell in die Schieflage geraten könnte, dann ist insbesondere für Steuerberater eine gute Abwehrstrategie sehr wichtig. Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten Steuerberater in der Vermeidung und Abwehr von Anfechtungsansprüchen.