Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.03.2015 festgestellt, dass eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung einen bindenden Vertrag darstellt, so dass die Forderung des Gläubigers beim Unternehmen nicht mehr passiviert wird. Eine Befriedigung dieser Forderung darf nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögens erfolgen. Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht mehr durch eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Gläubiger aufgehoben werden.

Der BGH hat darüber hinaus festgestellt, dass wenn eine Verbindlichkeit trotz des qualifizierten Rangrücktrittes beglichen wird, diese Zahlung zurückgefordert werden kann. Somit kann eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung als unentgeltliche Leistung gemäß den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) angefochten werden.

Wir empfehlen daher, im Falle der drohenden Insolvenzreife eine eingehende Prüfung vorzunehmen, ob Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens noch geleistet werden sollten.