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Geschaeftsfuehrerhaftung Hamburg

Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer und Vorstände bei der Abwehr von Haftungsansprüchen, z.B. bei persönlicher Inanspruchnahme durch die Gesellschaft, Gläubiger und insbesondere durch Insolvenzverwalter. Wir unterstützen Sie bei der Führung von Verhandlungen mit Gläubigern zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits. Gerade in dieser schwierigen, häufig sehr belastenden Situation für die Betroffenen können Sie von unserer umfangreichen Erfahrung auf „beiden Seiten“ profitieren.

Im Rahmen von Insolvenzverfahren werden von Insolvenzverwaltern standardmäßig Haftungsansprüche gemäß §§ 43, 64 GmbHG bzw. § 92 AktG geprüft und geltend gemacht. Durch eine vorausschauende Beratung können solche Haftungsgefahren häufig im Vorfeld einer Krise vermieden werden. Typische Fälle der Geschäftsführerhaftung sind Verstöße gegen zwingendes Recht (z.B. aufgrund Regelungen des UWG, Datenschutz, Steuerrecht, etc.), Verletzung von internen Vorgaben („Compliance“) und verspätete gerichtliche Anmeldung der Insolvenz der Gesellschaft.

Grundsätzlich kann eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH in Betracht kommen, wenn er bei der Ausführung seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht anwendet, § 43 GmbHG. Verletzt der Geschäftsführer diese Sorgfaltspflicht, so wird hierdurch ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer begründet. Eine Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) kann einschlägig sein, wenn der Geschäftsführer seine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO schuldhaft verletzt hat. Bei Eintritt der Insolvenzreife hat der Geschäftsleiter sofort den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die höchstens dreiwöchige Frist zur Abwendung der Insolvenzreife ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung ernstlich zu erwarten ist. Gegebenenfalls kann auch eine Haftung gegenüber dem Finanzamt für Steuerschulden (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschafts- und Gewerbesteuer) der Gesellschaft in Betracht kommen, § 34 und § 69 AO.

Zusammengefasst:

  • Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer oder Vorstände z.B. bei persönlicher Inanspruchnahme durch die Gesellschaft, Gläubiger und insbesondere durch Insolvenzverwalter
  • vorbeugende Maßnahmen zur Haftungsvermeidung
  • Unterstützung bei und Führung von Verhandlungen mit Anspruchsgegnern zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits