Grundsätzlich besteht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei juristischen Personen, wie z.B. einer GmbH, bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder Überschuldung (§ 19 InsO) eine Verpflichtung, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht wurde mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ausgesetzt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des COVID-19-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War das betroffene Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird gemäß der gesetzlichen Regelung vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Nach der bisherigen Fassung des § 1 COVInsAG war die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nun für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Hingegen soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht mehr für den Fall einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert werden. Das würde bedeuten, dass Unternehmen, welche zahlungsunfähig sind, spätestens ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.
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