Viele Unternehmer stellen sich die Frage, ob sie aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Covid-19-Pandemie eine Insolvenzantragspflicht beachten müssen. Der Gesetzgeber hat mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vorübergehende Regelungen zur Aussetzung einer Insolvenzantragspflicht aufgestellt:

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Covid-19-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

a. Beruhen der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie

Das Gesetz enthält eine Vermutung für die Verursachung der Insolvenzreife durch die COVID-19-Pandemie und die Aussicht auf eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war. Für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Vermutung ist somit eine genaue Dokumentation der nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu dem vorgenannten Stichtag erforderlich.

Aus der neuen gesetzlichen Regelung folgt, dass wenn die Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht, die gesetzliche Insolvenzantragspflicht fortbesteht. Wann von einem „Beruhen“ der Insolvenzreife aufgrund der Covid-19-Pandemie auszugehen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Ob somit eine Mitursächlichkeit ausreichend sein wird, wird erst die kommende Rechtsprechung zeigen.

b. Bestehende Aussicht, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen

Voraussetzung für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist ferner, dass eine Aussicht darauf beststeht, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Der Inhalt dieser „Aussicht“ ist unklar. So wird erst durch die Rechtsprechung zu klären sein, wie nachhaltig diese Aussicht sein und wie konkret diese Aussicht der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen muss.

Die Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit muss während des gesamten Aussetzungszeitraums gegeben sein. Es bedarf somit einer genauen Dokumentation der wirtschaftlichen Situation, so dass im Zweifel nachgewiesen werden kann, dass nicht nur zum 31.12.2019, sondern auch im weiteren Verlauf des Aussetzungszeitraumes eine Zahlungsunfähigkeit nicht eintritt.

c. Überschuldung erfordert (Wiederherstellung) der positiven Fortführungsprognose

Da auch bei Vorliegen des Insolvenzgrunds der Überschuldung die Insolvenzantragspflicht vorläufig ausgesetzt ist, hat dies zur Folge, dass bei einem überschuldeten Unternehmen (nach derzeitigem Stand) am 01.10.2020 dann eine Insolvenzantragspflicht bestünde, wenn bis dahin keine positive Fortführungsprognose nachgewiesen werden kann.

Gläubigeranträge weitgehend eingeschränkt

Durch § 3 COVInsAG werden darüber hinaus Insolvenzanträge von Gläubigern gemäß § 14 InsO eingeschränkt. Bei Insolvenzanträgen von Gläubigern, welche zwischen dem 28.3.2020 und dem 28.6.2020 gestellt werden,  wird für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Geltungszeitraum

Die neue gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Antragspflicht gilt (vorerst) nur bis zum 30.09.2020. Das Bundesjustizministerium wurde jedoch ermächtigt, die Aussetzung bis längstens zum 31.03.2021 auszudehnen, wenn es dies für geboten hält.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner mbB Rechtsanwälte beraten fortlaufend betroffene Unternehmen bei der Ermittlung einer Insolvenzantragspflicht und der Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung einer möglichen Insolvenzantragspflicht.