Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss zu der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH aufgrund von Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife Stellung genommen.

Nach Rechtsprechung des BGH wird gemäß § 64 S. 2 GmbHG das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet. Da insoweit eine einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die gerade eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit vorsehen, schon begrifflich aus.

Konkrete Sanierungs- und Fortführungsschance erforderlich

Der BGH stellte noch heraus, welche Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar seien und wegen der Vermeidung noch größerer Nachteile ein Verschulden entfallen lasse. Dafür sei eine konkrete Sanierungs- und Fortführungschance erforderlich. Allein die Feststellung von Umsatzsteigerungen seit Insolvenzreife genügte dazu nicht.

Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stellt sich dabei eine rechnerische Überschuldung heraus, dann muss er prüfen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellt.

Fortführungsprognose sollte durch fachkundige Person geprüft werden

Ferner hat der BGH darauf hingewiesen, dass wenn ein Geschäftsführer, der eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hat, externen Sachverstand für die Prüfung einer positiven Fortführungsprognose in Anspruch nimmt, ihn eine Fortführungsempfehlung nur dann entschuldigen kann, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es – nach Auffassung des BGH – zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten regelmäßig Unternehmen und Geschäftsführer in Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem (drohenden) Insolvenzverfahren.