Der Bundestag hat aufgrund der Corona-Pandemie am 25.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) angenommen. Das Gesetzespaket umfasst ein Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz, ein Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowie Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 

Änderungen im Zivilrecht: Miete, Leistungsverweigerungsrecht, gesetzliche Stundungsregelung

Im Bereich des Zivilrechts sollen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt werden, die Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen bei Zahlungsverzug des Mieters eingeschränkt werden. Für die Begleichung von Zahlungsrückständen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 soll eine Frist bis zum 30.06.2022 gelten. Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Dies soll von einem gesetzlichen Kündigungsschutz flankiert werden. Sollte der Zeitraum bis Juni 2020 nicht ausreichen, soll der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorgesehenen Befristungen im Weg einer Verordnung zu verlängern.

Das vorgenannte Leistungsverweigerungsrecht soll jedoch nicht gelten, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, weil hierdurch die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Für Kleinstunternehmer soll es auch dann nicht gelten, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. Die Regelung soll auch nicht für Miet- und Pachtverhältnisse gelten, da hierfür eine gesonderte Regelung gilt und nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.

Änderungen im Insolvenzrecht: Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote ausgesetzt

Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen sollen im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden können.

Aufgrund der geltenden Regelungen der §§ 129 ff. Insolvenzordnung besteht bisher das Risiko, dass Vertragspartner des jeweiligen Schuldners Leistungen und Zahlungen infolge späterer Insolvenzanfechtungen seitens des Insolvenzverwalters wieder herausgeben müssen. Aufgrund dieses Rückzahlungsrisikos kann dieses Geschäftspartner von Leistungen und insbesondere auch Zahlungen in der Krise abhalten und hierdurch die betroffene Unternehmen zusätzlich gefährden. Aufgrund des neuen Gesetzes soll die Möglichkeit einer Anfechtung in einem späteren Insolvenzverfahren eingeschränkt werden.

Erleichterung der Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen bei Kapitalgesellschaften, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Unternehmen und Geschäftsführer zu Insolvenzantragspflichten und der angestrebten Sanierung.