Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 24.03.2016 (IX ZB 32/15) entschieden, dass Gesellschafterbeschlüsse (für eine GmbH), die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, in der Regel wirksam, aber anfechtbar sind, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt wurde.

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist der ordnungsgemäße Versammlungsort grundsätzlich entsprechend § 121 AktG der Sitz der Gesellschaft, wobei die Räumlichkeiten der Gesellschaft im Fall ihrer Eignung als Versammlungslokal der Wahl angesehen werden. Die Regelung hat den Zweck, die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsorts und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechts zu schützen.

Darüber hinaus dürfen der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal für einen Gesellschafter nicht unzumutbar sein. Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann.

Die Ladung in die Privatwohnung Gesellschafters, ist nach Auffassung des BGH für einen mit dem anderen Gesellschafter zerstrittenen Gesellschafter ein unzumutbarer Versammlungsort. Der an einem unzulässigen Versammlungsort gefasste Gesellschafterbeschluss, ist deswegen mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Im Rahmen einer Ladung zur Gesellschafterversammlung sollten somit die Regelungen der Satzung sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung einer Beschlussanfechtung zwingend beachtet werden.

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