Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat im Zusammenhang mit einer Haftung wegen Verletzung einer Hinweispflicht festgestellt, dass wenn ein Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintritt, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, er die Geschäftsführer darauf hinzuweisen hat, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Steuerberater die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der später insolventen GmbH beriet. Der Beklagte war langjähriger Steuerberater der Gesellschaft und erstellte die Jahresabschlüsse und Bilanzen, für die unterjährige Finanzbuchhaltung war er nicht verantwortlich. Anlässlich eines unverbindlichen Gesprächs bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, soll der Steuerberater erklärt haben, dass das Unternehmen fortgeführt werden könne. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft forderte der Insolvenzverwalter die Geschäftsführerin zur Erstattung von Zahlungen auf, die entgegen der Wertung des § 64 GmbHG nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Die Geschäftsführerin beanspruchte daraufhin Schadenersatz vom dem Steuerberater, da dieser es versäumt habe, über die Insolvenzreife der GmbH aufzuklären.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass den Steuerberater weitergehende vertragliche Hinweispflichten treffen, wenn er bei einem rein steuerrechtlichen Mandat mit dem Vertretungsorgan in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintrete. Werde der steuerliche Berater in einem Beratungsgespräch von dem Mandanten unmittelbar mit der konkreten Frage der Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert, müsse er schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbundenen rechtlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der ihm die Feststellung ermögliche, ob eine Insolvenz vorliege oder nicht. Dies könne geschehen, indem der steuerliche Berater auf der Grundlage eines ihm erteilten besonderen Auftrags selbst eine verbindliche Prüfung vornehme oder indem er den Mandanten zum Zwecke der erbetenen Klärung auf die Durchführung der Prüfung durch einen kompetenten Dritten hinweise.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen sind Steuerberater häufiger in der Situation, Ausführungen zu Gesellschaften zu machen, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden. Daher ist es wichtig, dass der Steuerberater zum richtigen Zeitpunkt auf das Erfordernis eines gesonderten Prüfauftrages hinweist. Gerade der Prüfauftrag für die sanierungs- und insolvenzrechtliche Beratung ist aber mit einer Vielzahl von Haftungsgefahren verbunden.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten regelmäßig Unternehmen im Insolvenz- und Sanierungsrecht und unterstützen auch Steuerberater bei insolvenzrechtlichen Fragestellung ihrer Mandanten.