Ob bei einer Gesellschaft eine Überschuldung eingetreten ist, kann nur durch Aufstellung einer Überschuldungsbilanz ermittelt werden. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass bei der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz eine bestrittene Forderung, die gerichtlich durchgesetzt werden muss, nach dem Gebot einer vorsichtigen Bewertung nicht aktiviert werden darf.

Ferner hat das Gericht klargestellt, dass unter den Begriff der „Zahlungen“ im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG grundsätzlich auch die Zahlung der Umsatzsteuer fällt. Die bloße Aussicht auf eine mögliche Erstattung durch das Finanzamt stellt dabei keine privilegierte Gegenleistung nach § 64 S. 2 GmbHG dar.

Grundsätzlich sollten Geschäftsführer zur Vermeidung einer persönlichen Haftung nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung keine Zahlungen mehr vornehmen. Wichtig ist daher fortlaufend zu ermitteln, ob ein Insolvenzantragsgrund vorliegt.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten regelmäßig Geschäftsführer bezüglich der Vermeidung einer persönlichen Haftung im Falle des Eintritts eines Insolvenzantragsgrundes.