Das Oberlandesgericht Hamburg hat aktuell festgestellt, dass auch im Verfahren der Eigenverwaltung und damit auch im Rahmen des speziellen Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO eine Insolvenzanfechtung (§§ 129 InsO) möglich ist. Diese Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich nach Auffassung des OLG Hamburg grundsätzlich auch auf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff. InsO vorgenommen werden.

Zum Schutz vor einer Rückforderung von Zahlungen sollten Gläubiger daher auch bei Anordnung eines Schutzschirmverfahrens sicherstellen, dass die jeweilige Leistung nicht der Insolvenzanfechtung unterliegt. Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Gläubiger bei der Vermeidung von Anfechtungsrisiken.