Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 25.02.2016 (IX ZR 12/14) zur sogenannten Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO aufgrund von Zahlungen in einem von einer Unternehmensgruppe gemeinsam genutzten Kreditlinie geäußert. Erbringt nach dem BGH eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.

Das Urteil bestätigt erneut die erhebliche Gefahr von Insolvenzanfechtungen in Konzernsachverhalten. Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmensgruppen ist es nicht unüblich, dass Dritte (spätere Anfechtungsgegner) Zahlungen nicht von seinem Vertragspartner, sondern durch eine andere Gesellschaft aus dem Unternehmensverbund erhalten. Dies kann im Insolvenzfall zu Lasten des Dritten zu einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der vormals zahlenden Gesellschaft aufgrund einer Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO führen.

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