Grundsätzlich besteht für Geschäftsführer einer GmbH das erheblich Haftungsrisiko, wenn nach Insolvenzreife Zahlungen auf ein mit einem Soll-Saldo geführten Bankkonto der GmbH eingezogen werden. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8.12.2015 zur Haftung des Geschäftsführers gem. § 64 S. 1 GmbHG wird die Haftung (unter engen Voraussetzungen) beschränkt.

Der BGH stellt fest, dass wenn auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen wird, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, es an einer masseschmälernden Zahlung im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG fehlen kann, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware im Sicherungseigentum der Bank stand.

Geschäftsführer sollten zur Vermeidung einer persönlichen Haftung somit unverzüglich nach Eintritt einer drohenden Insolvenzreife Zahlungen an Dritte vermeiden oder eine Prüfung durch einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt veranlassen, ob vom Konto der GmbH noch Zahlungen vorgenommen werden dürfen.

Die Rechtsanwälte von Raap & Partner beraten fortlaufend Geschäftsführer bei der Vermeidung von persönlichen Haftungsgefahren.